Der AI Act tritt in Kraft: Was Unternehmen zum 2. August 2026 wirklich wissen müssen

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TL;DR

  • Der AI Act ist am 2. August 2026 nicht vollständig in Kraft getreten, wie ursprünglich geplant, sondern nur teilweise.
  • Verbindlich geworden sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50: Kennzeichnung von KI-Chatbots, synthetischen Inhalten, Emotionserkennung und Deepfakes, unabhängig von der Risikoklasse des Systems.
  • Der Digital Omnibus, seit 27. Juli 2026 in Kraft, verschiebt die strengeren Pflichten für Hochrisiko-Systeme aus Anhang III auf den 2. Dezember 2027, mit einer weiteren Stufe bis August 2028.
  • Für bereits am Markt befindliche generative Systeme gilt eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 für die technische Wasserzeichen-Pflicht.
  • Bußgelder von bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes sind ab sofort durch das AI Office und nationale Behörden durchsetzbar.
  • Bereits vor dem 2. August veröffentlichte Inhalte müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Generierung.
  • Die Pflicht gilt global: erfasst wird jedes Unternehmen, dessen KI-Ausgaben in der EU genutzt werden, unabhängig vom Firmensitz.

 

Am 2. August 2026 ist eine neue Phase des europäischen AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) angelaufen. Ursprünglich sollte an diesem Datum das gesamte Regelwerk greifen, einschließlich der strengen Vorgaben für Hochrisiko-Systeme in Bereichen wie Personalauswahl, Kreditvergabe oder kritischer Infrastruktur. Ein spätes Vereinfachungspaket, der sogenannte Digital Omnibus, hat diesen Fahrplan kurz vor dem Stichtag noch einmal verändert. Das Ergebnis ist kein einheitliches Datum mehr, sondern zwei unterschiedliche Geschwindigkeiten: Ein Teil des Gesetzes gilt exakt wie geplant, ein anderer Teil verschiebt sich um mehr als ein Jahr. Wer beide Teile verwechselt, riskiert entweder unnötigen Compliance-Aufwand an der falschen Stelle oder ein echtes Bußgeldrisiko dort, wo die Pflicht längst gilt.

Der lange Weg zum 2. August 2026

Um die Tragweite des Stichtags einzuordnen, lohnt sich ein Blick auf den bisherigen Fahrplan. Der AI Act trat am 1. August 2024 formell in Kraft, allerdings mit einem gestaffelten Zeitplan statt eines einzigen Anwendungstermins. Seit dem 2. Februar 2025 gelten die Verbote für unannehmbare Praktiken wie Social Scoring, unterschwellige Manipulation und bestimmte Formen der biometrischen Echtzeitüberwachung. Seit August 2025 gelten die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, sogenannte GPAI-Modelle. Der 2. August 2026 war in diesem Fahrplan als der Moment vorgesehen, in dem die verbleibenden, weitreichendsten Pflichten des Gesetzes einsetzen sollten, allen voran das Regime für Hochrisiko-Systeme. Genau dieser letzte, größte Baustein ist es, der durch die jüngste Gesetzesänderung verschoben wurde, während die risikobasierte Grundarchitektur des AI Act selbst nie zur Debatte stand.

Was am 2. August tatsächlich in Kraft getreten ist

Verbindlich geworden sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des AI Act. Sie gelten unabhängig davon, ob ein KI-System als „Hochrisiko“ eingestuft ist, und richten sich an Anbieter und Betreiber gleichermaßen, einschließlich Anbietern quelloffener KI-Systeme, die von dieser Pflicht nicht ausgenommen sind. Die Europäische Kommission hatte am 20. Juli 2026 dazu Leitlinien veröffentlicht, die auf Grundlage öffentlicher Konsultationen und der Mitwirkung von Mitgliedstaaten sowie des AI Board den Anwendungsbereich konkretisieren. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleinere und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt dabei jeweils der niedrigere Rahmen.

Der räumliche Geltungsbereich reicht weit über die EU-Grenzen hinaus. Erfasst wird jedes Unternehmen, das KI-Systeme auf dem EU-Markt platziert oder dessen KI-Ausgaben innerhalb der EU genutzt werden, unabhängig vom Firmensitz. Für Unternehmen mit Kunden oder Marketingaktivitäten im DACH-Raum bedeutet das in der Praxis: Der eigene Standort außerhalb der EU schützt nicht vor der Anwendbarkeit des Gesetzes, sobald KI-Ausgaben europäische Nutzer erreichen.

Anbieter und Betreiber tragen unterschiedliche Pflichten

Ein Detail, das in der öffentlichen Diskussion häufig untergeht: Artikel 50 unterscheidet strikt zwischen dem Anbieter, der ein KI-System entwickelt, und dem Betreiber, der es unter eigener Verantwortung einsetzt. Wer als Unternehmen einen Kundenservice-Chatbot betreibt, mit generativer KI Marketingmaterial produziert oder von einem Modell verfasste Texte veröffentlicht, trägt die Transparenzpflicht in der Regel selbst, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende KI-Technologie von einem Drittanbieter stammt.

Die vier Situationen, in denen Offenlegung Pflicht wird

Für das Marketing besonders relevant ist Art. 50 (4): nicht jedes KI-bearbeitete Bild fällt automatisch unter den Deepfake-Begriff. Routinemäßige Retuschen sind ausgenommen, während eine Produktdarstellung, die durch KI besser wirkt als die Realität, sehr wohl darunterfallen kann. Genau an dieser Grenze empfehlen Rechtsberater Unternehmen, ihre Marketing-, HR- und kundennahen Inhalte systematisch zu prüfen und für jeden Anwendungsfall festzulegen, wer die Rolle des Betreibers übernimmt.

Wichtig für bereits veröffentlichte InhalteInhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt und veröffentlicht wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Maßgeblich ist laut den Kommissionsleitlinien der Zeitpunkt der Generierung, nicht der Zeitpunkt der Prüfung. Für Systeme, die bereits vor dem Stichtag am Markt waren, gilt für die technische Wasserzeichen-Pflicht zusätzlich eine eigene Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026, während die Offenlegungspflichten für interaktive Systeme und Deepfakes ohne Übergangsfrist sofort griffen.

Was nicht in Kraft getreten ist: der Digital Omnibus

Parallel zum 2. August ist auch der Digital Omnibus relevant geworden, ein Vereinfachungspaket, auf das sich Parlament und Rat am 7. Mai 2026 vorläufig geeinigt hatten und das seit dem 27. Juli 2026 formell in Kraft ist. Das Paket verschiebt die strengeren Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, etwa in den Bereichen Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung, Bildung, Strafverfolgung und kritische Infrastruktur, in zwei Etappen: eine erste Stufe zum 2. Dezember 2027, eine zweite zum 2. August 2028. Die Frist für Systeme der öffentlichen Verwaltung nach Artikel 111 Absatz 2 bleibt dagegen unverändert bei 2. August 2030.

Bereich Ursprünglicher Plan Stand nach dem Digital Omnibus
Transparenzpflichten (Art. 50) 2. August 2026 Unverändert: 2. August 2026
Wasserzeichen für Bestandssysteme 2. August 2026 Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026
Hochrisiko-Systeme, erste Stufe (Anhang III) 2. August 2026 Verschoben auf 2. Dezember 2027
Hochrisiko-Systeme, zweite Stufe 2. August 2026 Verschoben auf 2. August 2028
Öffentliche Verwaltung 2. August 2030 Unverändert: 2. August 2030

„Eine große Menge des vor Juli veröffentlichten Materials zum Thema AI Act 2026 beschreibt eine Rechtslage, die es so nicht mehr gibt.“

Sinngemäße Einordnung nach der Analyse von Technology.org

Warum so viele Unternehmen die Lage falsch einschätzen

Die mediale Berichterstattung über den Digital Omnibus konzentrierte sich fast ausschließlich auf die Verschiebung des Hochrisiko-Regimes. Genau daraus ist eine gefährliche Fehlinterpretation entstanden: Nach Einschätzung von Compliance-Beobachtern haben etliche Organisationen, die von „verschobenen Fristen“ lasen, ihre laufenden AI-Act-Programme vorschnell zurückgefahren, obwohl die am breitesten anwendbare Pflicht des gesamten Gesetzes, eben Artikel 50, gar nicht von der Verschiebung betroffen war. Weder die Transparenzpflicht selbst noch der dazugehörige Durchsetzungsmechanismus wurden durch den Digital Omnibus angetastet.

Durchsetzung: Bußgelder sind ab sofort möglich

Mit dem 2. August 2026 erhalten das europäische AI Office und die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, Verstöße gegen Artikel 50 tatsächlich zu sanktionieren. Ergänzend zu den rechtlich bindenden Leitlinien hat die Kommission bereits am 10. Juni 2026 einen freiwilligen Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content vorgelegt. Er wurde von unabhängigen Fachleuten in einem von der KI-Behörde moderierten Multi-Stakeholder-Prozess erarbeitet und bietet Unternehmen einen anerkannten Weg, ihre Kennzeichnungs- und Erkennungspflichten technisch nachzuweisen, ohne dass dies eine rechtliche Pflicht zur Nutzung des Codes darstellt.

Praxis-Check: Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten

  • Bestandsaufnahme aller im Unternehmen eingesetzten KI-Anwendungen, insbesondere in Marketing, Kundenservice und Personalabteilung
  • Klärung der eigenen Rolle je Anwendungsfall: Anbieter, Betreiber oder beides gleichzeitig, da die Pflichten unterschiedlich verteilt sind
  • Chatbots und virtuelle Assistenten auf eine klare KI-Kennzeichnung prüfen, sofern diese nicht ohnehin offensichtlich ist
  • Prozesse für die Kennzeichnung KI-generierter Marketinginhalte und Pressetexte etablieren, insbesondere bei Themen von öffentlichem Interesse
  • Bildbearbeitung mit KI-Werkzeugen daraufhin prüfen, ob sie über routinemäßige Retuschen hinausgeht und damit unter die Deepfake-Definition fallen könnte
  • Für bestehende generative Systeme die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für die technische Wasserzeichen-Umsetzung einplanen
  • Freiwillige Ausrichtung an dem Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content prüfen, um Konformität nachweisbar zu machen
  • Vorbereitung auf das Hochrisiko-Regime nicht einstellen, auch wenn der Stichtag jetzt Dezember 2027 beziehungsweise August 2028 lautet

Häufige Fragen zum Stichtag

Betrifft Artikel 50 nur Hochrisiko-Systeme?

Nein. Die Transparenzpflichten gelten für alle KI-Systeme, die in eine der vier in Artikel 50 beschriebenen Situationen fallen, unabhängig von ihrer Risikoklasse.

Müssen ältere, bereits veröffentlichte Inhalte gekennzeichnet werden?

Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Generierung. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.

Gilt für alle Pflichten aus Artikel 50 dieselbe Übergangsfrist?

Nein. Nur die technische Wasserzeichen-Pflicht für bereits am Markt befindliche generative Systeme profitiert von einer Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Die Offenlegungspflichten für interaktive Systeme und Deepfakes gelten ohne Übergangsfrist ab 2. August 2026.

Sind Unternehmen außerhalb der EU betroffen?

Ja, sofern ihre KI-Systeme auf dem EU-Markt platziert werden oder ihre KI-generierten Ausgaben innerhalb der EU genutzt werden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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